Dass es sich dabei um streitige Konstellationen handelte, spielt entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin keine Rolle. Gerade der vorliegende Fall zeigt nämlich, dass im Interesse des Kindeswohls – wozu der Offizialgrundsatz bestimmt ist – auch bei Verfahrensabschluss durch Vereinbarung eine Strafandrohung von Amtes wegen möglich sein muss. Ansonsten könnte sich ein Elternteil einer im Interesse des Kindeswohls erforderlichen Sanktionsandrohung dadurch entziehen, dass er eine Vereinbarung mit dem absehbaren Inhalt des sonst zu erlassenden Entscheids unterzeichnet.