296 Abs. 3 ZPO dem Offizialgrundsatz untersteht, d.h. das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge. Die Berufungsklägerin hat in ihrer Berufungsbegründung denn auch selbst Urteile aus dem Bereich des Kindesschutzrechts angeführt, in welchen Strafandrohungen von Amtes wegen unter Hinweis auf die im Kindesschutzrecht geltende Offizialmaxime ausgesprochen wurden. Dass es sich dabei um streitige Konstellationen handelte, spielt entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin keine Rolle.