Der in der Berufung heraufbeschworene Sinneswandel kann der Berufungsklägerin denn auch nicht wirklich abgenommen werden. Dies umso weniger, als sie sich vor oberer Instanz einzig gegen die Strafandrohung wehrt. Wäre die Berufungsklägerin tatsächlich bereit, bei der Umsetzung der Vereinbarung aktiv mitzuwirken, hätte sie von der Strafandrohung – wie der Berufungsbeklagte in seiner Berufungsantwort zurecht bemerkte – nichts zu befürchten. 15.3 Die Strafandrohung, die auch von Seiten der Begutachtenden ausdrücklich empfohlen wurde (pag. 131; ferner Vorakten KESB, pag. 080168), ist im Weiteren auch verhältnismässig.