Nach Vorliegen des Gutachtens vom 10. August 2015 erklärte sich die Berufungsklägerin anlässlich der Gerichtsverhandlung vom 9. November 2015 bereit, in eine Vereinbarung zur Umsetzung der Vorschläge des Gutachtens einzuwilligen. Wie auch die Vorinstanz kann sich die Kammer jedoch des Eindrucks nicht erwehren, dass diese Einwilligung eher halbherzig und mit Blick auf das absehbare Ergebnis des Gerichtsverfahrens erfolgte. Der in der Berufung heraufbeschworene Sinneswandel kann der Berufungsklägerin denn auch nicht wirklich abgenommen werden.