Redaktionelle Vorbemerkungen: Nachdem der Kindsvater einen Antrag auf gemeinsame Sorge gestellt hatte, schlossen die Parteien vor der Vorinstanz eine Vereinbarung ab. In ihrem Entscheid wies die Vorinstanz die Parteien an, bei der Umsetzung der gerichtlich genehmigten Vereinbarung aktiv mitzuwirken, unter Androhung der Straffolge gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall. Einzig gegen diese Strafandrohung erhob die Kindsmutter Berufung. Sie machte insbesondere geltend, dass das Gericht keine Strafandrohung von Amtes wegen aussprechen dürfe,