7. Der Berufungsläger wird verurteilt, der Berufungsbeklagten eine oberinstanzliche Parteientschädigung von CHF 2‘764.60 auszurichten. 8. Zu eröffnen: - den Parteien, v.d. ihre Anwälte Zu eröffnen nach Eintritt der Rechtskraft: - der Bernischen Lehrerversicherungskasse (auszugsweise Ziffern 1 und 2) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident Huber 18 Bern, 7. April 2017 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: