4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 2‘100.00, werden beiden Parteien je zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt und dem vom Berufungskläger in erster Instanz geleisteten Vorschuss entnommen. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, dem Berufungskläger CHF 1‘050.00 an erstinstanzlich vorgeschossenen Gerichtskosten zu ersetzen. 5. Die erstinstanzlichen Parteikosten werden wettgeschlagen. 6. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 2‘650.00, werden dem Berufungskläger zur Bezahlung auferlegt und seinem in oberer Instanz geleisteten Vorschuss entnommen.