1. In Abänderung von Ziffer 2 der gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention vom 16. Juni 2009 wird der Berufungskläger verurteilt, der Berufungsbeklagten für die Zeit von August 2015 bis und mit März 2018 nacheheliche Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 1‘543.00 zu bezahlen.