Die Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach ist der Berufungskläger zu verurteilen, der Berufungsbeklagten für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘764.60 (Honorar CHF 2‘500.00, Auslagen CHF 59.80, MWST CHF 204.80) auszurichten. 17 Die Kammer entscheidet: