zwischen CHF 1‘500 und CHF 7‘900.00. Die mittlere interpolierte Normalgebühr beläuft sich auf CHF 5‘550.00. Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar bis zu 50 Prozent des Honorars gemäss Art. 5 PKV (Art. 7 PKV). Das von Fürsprecherin D.________ oberinstanzlich geltend gemachte Honorar von CHF 2‘500.00 entspricht somit den gesetzlichen Vorgaben und bewegt sich im Bereich der mittleren interpolierten Normalgebühr. Die Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.