21. 21.1 Bei einem Streitwert von rund CHF 20‘000.00 beträgt die durchschnittliche oberinstanzliche Entscheidgebühr gemäss Art. 44 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) CHF 2‘650.00. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten werden