20. 20.1 Demnach werden die erstinstanzlichen Gerichtskosten auf CHF 2‘100.00 bestimmt und beiden Parteien je zur Hälfte, ausmachend CHF 1‘050.00 pro Partei, zur Bezahlung auferlegt. Sie werden dem vom Berufungskläger in erster Instanz geleisteten Vorschuss entnommen. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, dem Berufungskläger CHF 1‘050.00 an erstinstanzlich vorgeschossenen Gerichtskosten zu ersetzen. 20.2 Die erstinstanzlichen Parteikosten werden wettgeschlagen.