Die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Schuldneranweisung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZGB liegen somit vor, weshalb dem Antrag im Umfang des zugesprochenen Unterhaltsbeitrages gemäss Ziffer 17.6 hiervor zu entsprechen ist. IV. 19. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der erstinstanzliche Entscheid im Ergebnis bestätigt. Damit unterliegt der Berufungskläger in oberer Instanz und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die erstinstanzliche Kostenverlegung ist zu bestätigen (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).