150 Abs. 1 ZPO). Da der Berufungskläger die temporäre Einstellung der Zahlungen und damit die Vernachlässigung seiner Zahlungspflicht nicht bestreitet, gilt diese Tatsache als zugestanden. Eine normative Frage ist, ob die Vernachlässigung als ernsthaft einzustufen ist. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden: Aktenkundig sind mehrere Zahlungseinstellungen in der Vergangenheit, teilweise über längere Zeit. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Schuldneranweisung gemäss Art.