58 Abs. 1 ZPO). Dieses Prinzip hat auf den Instanzenzug übertragen zur Folge, dass ein weitergezogenes Urteil nicht zu Ungunsten des Rechtsmittelklägers abgeändert werden darf (Verbot der reformatio in peius), es sei denn, der Rechtsmittelbeklagte habe das Urteil in den strittigen Punkten ebenfalls angefochten oder zumindest ein Anschlussrechtsmittel eingelegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.391/2000 vom 11. Dezember 2000 E. 3.a). Ob ein Gericht mehr oder anderes zugesprochen hat, als eine Prozesspartei verlangt hat, misst sich in erster Linie an den gestellten Rechtsbegehren.