Gemäss Ehescheidungskonvention hatte eine Anpassung des Unterhaltsbeitrages zu erfolgen, «wenn und in welchem Umfang» sich das Einkommen des Berufungsklägers mit der Teuerung entwickelt. Dass seit der Ehescheidung bis zum Zeitpunkt der Frühpensionierung eine solche Anpassung stattgefunden hätte, weist der Berufungskläger nicht nach. Auszugehen ist demnach von einem anzupassenden Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘700.00. Nach dem Gesagten hat sich das Einkommen des Berufungsklägers mit der Frühpensionierung um 27.2 Prozent reduziert.