Bleibt jedoch das Total der ausbezahlten Rentenbeträge gleich, so kann auch bei einem Verzicht auf einen Vorbezug nicht von einer irreversiblen Einkommensverminderung ausgegangen werden: Der Unterhaltsschuldner erhält zwar bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung keine Überbrückungsrente, dafür wird ihm nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters eine höhere Rente ausbezahlt, was die erlittene Einkommensreduktion wieder kompensiert. Auf die Realisierung des entsprechenden Einkommens wird nicht verzichtet, sondern sie wird lediglich aufgeschoben auf den Zeitpunkt ab Erreichen des ordentlichen Rentenalters.