Übereinstimmend sieht Art. 14 Abs. 5 des Stan- dard-Vorsorgereglements der Bernischen Lehrerversicherungskasse vor, dass die Überbrückungsrente bei Fehlen einer zusätzlichen Finanzierung durch eine Kürzung des Alterskapitals bzw. durch eine Kürzung der Altersrente ab ordentlichem AHV-Rentenalter finanziert wird (pag. 97). Bleibt jedoch das Total der ausbezahlten Rentenbeträge gleich, so kann auch bei einem Verzicht auf einen Vorbezug nicht von einer irreversiblen Einkommensverminderung ausgegangen werden: