Allerdings bezieht der Berechtigte bei einem Vorbezug über einen längeren Zeitraum Leistungen der Altersvorsorge als bei einem Bezug erst ab Erreichen des ordentlichen Pensionsalters. Bezogen auf die der Reduktion zugrunde gelegte durchschnittliche Lebenserwartung wirkt sich ein Rentenvorbezug neutral aus, da das Total der ausbezahlten Rentenbeträge gleich bleibt. In diesem Sinne wird in Art. 56 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) festgehalten, dass die ausbezahlte Rente um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt wird. Übereinstimmend sieht Art.