Die Vorinstanz hat die tatsächliche Möglichkeit der Erhältlichkeit eine Überbrückungsrente der Bernischen Lehrerversicherungskasse und des Vorbezugs der AHV-Rente für das 63. Lebensjahr mangels rechtzeitiger Beantragung durch den Berufungskläger verneint. Das System des Vorbezugs von Leistungen der Altersvorsorge ist so angelegt, dass ein Rentenvorbezug grundsätzlich zu einer reduzierten Altersrente führt. Allerdings bezieht der Berechtigte bei einem Vorbezug über einen längeren Zeitraum Leistungen der Altersvorsorge als bei einem Bezug erst ab Erreichen des ordentlichen Pensionsalters.