Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Ob dem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen in der angenommenen Höhe zugemutet werden kann, ist Rechtsfrage, ob die Erzielung des Einkommens auch tatsächlich möglich erscheint, ist hingegen Tatfrage, die durch die konkreten Umstände des Einzelfalls oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird (BGE 137 III 118, 121 E. 2.3). Die Vorinstanz hat die tatsächliche Möglichkeit der Erhältlichkeit eine Überbrückungsrente der Bernischen Lehrerversicherungskasse und des Vorbezugs der AHV-Rente für das 63. Lebensjahr mangels rechtzeitiger Beantragung durch den Berufungskläger verneint.