17.5.6 hievor) und den Berufungskläger finanziell bevorzugt. Eine einseitige Lösung ist indes nicht sachgerecht und kann nicht als von beiden Parteien in guten Treuen gewollt angesehen werden. Das Gericht hat bei der Auslegung einer Scheidungskonvention bzw. eines Abänderungsvorbehalts zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben. Im Ergebnis ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Unterhaltspflichtige grundsätzlich gehalten ist, seine gesamten Einkommensmöglichkeiten bestmöglich zu nutzen, nicht zu beanstanden.