Zu einem solchen Verzicht hätte eine Ehefrau, die selber kein Einkommen erzielt bzw. erzielen muss, schon aufgrund der damit einhergehenden massiven Reduktion des Unterhaltsbeitrages vernünftigerweise nicht Hand geboten. Sie entspricht auch nicht dem Szenario, welches bei den vorliegenden Verhältnissen und dem hohen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungskonvention zu erwarten war.