Die Parteien nahmen eine mit der Frühpensionierung einhergehende Einbusse dieses Lebensstandards ausdrücklich in Kauf, indem sie für diesen Fall eine proportionale Reduktion der Unterhaltsbeiträge vorsahen. Hingegen ist nicht anzunehmen, dass es dem mutmasslichen Willen der Parteien entsprach, darüber hinaus auch auf bei einer Frühpensionierung zur Verfügung stehende Überbrückungsleistungen der Altersvorsorge zu verzichten: Zu einem solchen Verzicht hätte eine Ehefrau, die selber kein Einkommen erzielt bzw. erzielen muss, schon aufgrund der damit einhergehenden massiven Reduktion des Unterhaltsbeitrages vernünftigerweise nicht Hand geboten.