Dieses Einkommen bildete mutmasslich in finanzieller Hinsicht den Lebensstandard ab, welchen die Parteien bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge als massgebend und damit gebührend definierten, unter Ausklammerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten. Die Parteien nahmen eine mit der Frühpensionierung einhergehende Einbusse dieses Lebensstandards ausdrücklich in Kauf, indem sie für diesen Fall eine proportionale Reduktion der Unterhaltsbeiträge vorsahen.