Die Ehescheidungskonvention vom 16. Juni 2009 wurde mit Urteil des Gerichtskreises IX Schwarzenburg-Seftigen vom 11. September 2009 gerichtlich genehmigt. Die gesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 125 ZGB müssen daher auch anlässlich der nachträglichen Auslegung der Scheidungskonvention den gesetzlichen Rahmen