Die Vorinstanz hat gestützt auf diese Überlegungen nur den Vorbezug der AHV ab dem 64. Altersjahr des Berufungsklägers als noch realisierbar erachtet und ihm daher bereits ab April 2017 zusätzlich eine (reduzierte) AHV-Rente von monatlich CHF 2‘190.00 angerechnet. Einigten sich die Ehegatten im Zusammenhang mit ihrer Scheidung auf gemeinsames Begehren auf die Regelung des nachehelichen Unterhalts, bildeten die in Art. 125 ZGB festgehaltenen Richtlinien den Ausgangspunkt für die gerichtliche Genehmigung der diesbezüglichen Scheidungsvereinbarung im Sinne von aArt. 140 ZGB (Die Bestimmung von aArt.