17.5.7 Fraglich ist, ob der Berufungskläger verpflichtet war, seine AHV-Rente vorzubeziehen und eine Überbrückungsrente der Pensionskasse zu beantragen. Die Vorinstanz hat diese Frage grundsätzlich bejaht und erwogen, der Unterhaltspflichtige sei gehalten, seine gesamten Einkommensmöglichkeiten zu nutzen, sofern und soweit dies objektiv möglich sei und zumutbar erscheine. Sie hat jedoch einschränkend festgehalten, die Anrechnung von hypothetischem Einkommen setze grundsätzlich voraus, dass die Verminderung der Leistungskraft rückgängig gemacht werden könne.