Die ursprüngliche Regelung spricht somit gegen eine diesbezügliche Berücksichtigung bei Auszahlung einer aus einem Einkauf in die Pensionskasse resultierenden Mehrrente. Nach dem Gesagten ist bei der Anpassung der Unterhaltsbeiträge von einem Rentenbetrag der Bernischen Lehrerversicherungskasse von CHF 3‘650.30 (KB 7) auszugehen. 17.5.7 Fraglich ist, ob der Berufungskläger verpflichtet war, seine AHV-Rente vorzubeziehen und eine Überbrückungsrente der Pensionskasse zu beantragen.