Eine solche Einschränkung ergibt sich indessen aus Sinn und Zweck der anlässlich der Scheidung getroffenen Regelung. Die Parteien sind bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge von einem aufgeteilten Vermögen sowie einem künftigen Nettoeinkommen des Berufungsklägers aus Erwerbstätigkeit von CHF 11‘250.00 ausgegangen. Allfälliges Einkommen aus Vermögensertrag und Kapitalverzehr wurde dieser Bemessung nicht zugrunde gelegt. Die ursprüngliche Regelung spricht somit gegen eine diesbezügliche Berücksichtigung bei Auszahlung einer aus einem Einkauf in die Pensionskasse resultierenden Mehrrente.