Dieser Einkauf ist unbestrittenermassen erst nach der Scheidung der Parteien erfolgt und betrifft somit nicht mehr Vermögen, welches güterrechtlich auseinanderzusetzen wäre. Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, dass die Parteien den Einkommensbegriff, welcher für die Anpassung massgebend ist, nicht ausdrücklich bezüglich Herkunft oder Finanzierung eingeschränkt haben. Eine solche Einschränkung ergibt sich indessen aus Sinn und Zweck der anlässlich der Scheidung getroffenen Regelung.