11 steht kein Anspruch der Berufungsbeklagten, auf das Vermögen des Berufungsklägers zuzugreifen. Genau dies würde aber geschehen, wenn sie indirekt am freiwilligen Einkauf des Berufungsklägers in die berufliche Vorsorge teilhaben könnte. Dieser Einkauf ist unbestrittenermassen erst nach der Scheidung der Parteien erfolgt und betrifft somit nicht mehr Vermögen, welches güterrechtlich auseinanderzusetzen wäre.