Eine solche Partizipation kann dem Wortlaut der Scheidungsvereinbarung nicht entnommen werden. Sie entspricht weiter auch nicht Sinn und Zweck der mit Scheidungsurteil inkl. gerichtlich genehmigter Scheidungskonvention getroffenen, umfassenden Regelung: In der Scheidungskonvention wurden sowohl die güterrechtliche Auseinandersetzung (Ziffern 5 bis 7) wie auch der Ausgleich der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge (Ziffer 4) geregelt. In Ziffer 7 der Scheidungskonvention erklären sich die Ehegatten mit der getroffenen Regelung als güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt.