Es ist daher festzuhalten, dass das vom Berufungskläger während der Ehe erworbene Guthaben der beruflichen Vorsorge entsprechend den gesetzlichen Vorschriften auf den Scheidungszeitpunkt hin geteilt worden ist. Indem die Parteien eine proportionale Reduktion des Unterhaltsbeitrages des Berufungsklägers für den Fall seiner Frühpensionierung vereinbarten und diesfalls nicht etwa ein Erlöschen der Unterhaltspflicht statuierten, sondern deren Fortdauern ausdrücklich bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung des Berufungsklägers vorsahen, nahmen sie insoweit eine über den