Das Gericht entsprach in Ziffer 3 des Scheidungsurteils diesem Antrag und wies die Bernische Lehrerversicherungskasse an, von der Austrittsleistung des Berufungsklägers CHF 339‘532.35 an die Berufungsbeklagte zu überweisen. Es ist daher festzuhalten, dass das vom Berufungskläger während der Ehe erworbene Guthaben der beruflichen Vorsorge entsprechend den gesetzlichen Vorschriften auf den Scheidungszeitpunkt hin geteilt worden ist.