Beide Parteien beantragten dem Gericht gestützt auf Art. 122 ZGB die hälftige Teilung ihrer während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge und baten um Erlass der entsprechenden Anweisung an die Bernische Lehrerversicherungskasse (Ziffer 4 der Scheidungskonvention). Das Gericht entsprach in Ziffer 3 des Scheidungsurteils diesem Antrag und wies die Bernische Lehrerversicherungskasse an, von der Austrittsleistung des Berufungsklägers CHF 339‘532.35 an die Berufungsbeklagte zu überweisen.