Relevant ist vielmehr, dass dieses Szenario nicht dem mutmasslichen Willen der Parteien gemäss Scheidungskonvention entspricht. Der Berufungskläger argumentiert entsprechend widersprüchlich, wenn er in seiner Berufungsschrift einerseits ausführt, es könne nicht Zweck eines Abänderungsverfahrens sein, die im Scheidungsurteil getroffene Vereinbarung zu korrigieren (pag. 273), andererseits aber ein hypothetisches Einkommen der Berufungsbeklagten heranzieht, welches der Scheidungskonvention gerade nicht zugrunde liegt.