Dass eine berufliche Wiedereingliederung der Ehefrau erst für den Zeitpunkt der Frühpensionierung des Berufungsklägers geplant gewesen oder als massgeblich erachtet worden sein sollte, lässt sich weder dem Wortlaut der Klausel entnehmen, noch entspricht es deren Sinn und Zweck. Sinn und Zweck des Abänderungsvorbehalts ist einzig eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge an ein allfällig infolge Frühpensionierung vermindertes Einkommen des Berufungsklägers. Dieses bildete alleinige Bezugsgrösse bei der ursprünglichen Bemessung der Beiträge und ist somit auch für deren Abänderung ausschliesslich massgebend.