Hätten die Parteien die Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten tatsächlich berücksichtigen wollen, so hätten sie dies bereits bei den ursprünglich geschuldeten Unterhaltsbeiträgen getan und entsprechend zum Ausdruck gebracht. Dass eine berufliche Wiedereingliederung der Ehefrau erst für den Zeitpunkt der Frühpensionierung des Berufungsklägers geplant gewesen oder als massgeblich erachtet worden sein sollte, lässt sich weder dem Wortlaut der Klausel entnehmen, noch entspricht es deren Sinn und Zweck.