Dass ein solches nun bei der Reduktion der Unterhaltsbeiträge eine Rolle spielen soll, ist unter diesen Umständen nicht wahrscheinlich: Hätten die Parteien die Eigenversorgungskapazität der Berufungsbeklagten tatsächlich berücksichtigen wollen, so hätten sie dies bereits bei den ursprünglich geschuldeten Unterhaltsbeiträgen getan und entsprechend zum Ausdruck gebracht.