Den Ausführungen des Berufungsklägers, wonach bei der Prüfung und Berechnung der proportionalen Reduktion ein hypothetisches Einkommen der Berufungsbeklagten zu berücksichtigen sei, kann nicht gefolgt werden. Die Parteien gingen bei der Festsetzung der ursprünglichen Unterhaltsbeiträge von einem Nettoeinkommen des Berufungsklägers von monatlich CHF 11‘250.00 aus. Auf ein (hypothetisches) Einkommen der Berufungsbeklagten wird in Ziffer 2 der Scheidungskonvention nicht Bezug genommen. Dass ein solches nun bei der Reduktion der Unterhaltsbeiträge eine Rolle spielen soll, ist unter diesen Umständen nicht wahrscheinlich: