zur objektivierten Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage vgl. BGE 138 III 659, 666 E. 4.2.1). 17.5.5 Gemäss Ziffer 2 der Ehescheidungskonvention sind bis zur ordentlichen Pensionierung des Berufungsklägers fixe Unterhaltsbeiträge von CHF 3‘700.00 geschuldet, wobei im Falle der Frühpensionierung eine proportionale Reduktion vorgesehen ist. Den Ausführungen des Berufungsklägers, wonach bei der Prüfung und Berechnung der proportionalen Reduktion ein hypothetisches Einkommen der Berufungsbeklagten zu berücksichtigen sei, kann nicht gefolgt werden.