17.5.4 Demnach ist die Ehescheidungskonvention für die hier strittige Frage nach dem mutmasslichen Willen der Parteien (und damit objektiv) auszulegen. Massgebend für die Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann allenfalls auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 132 III 626, 632 E. 3.1; zur objektivierten Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage vgl. BGE 138 III 659, 666 E. 4.2.1).