17.5.3 Betreffend die Frage, von welchem neuen Einkommensbetrag des Berufungsklägers bei der proportionalen Anpassung der Unterhaltsbeiträge infolge Frühpensionierung auszugehen ist, insbesondere ob jener verpflichtet gewesen wäre, ein anderes Rentenmodell zu wählen und sein Einkommen bis zur ordentlichen Pensionierung zu maximieren, lässt sich ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien nicht mehr mit Sicherheit feststellen. 17.5.4 Demnach ist die Ehescheidungskonvention für die hier strittige Frage nach dem mutmasslichen Willen der Parteien (und damit objektiv) auszulegen.