Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Gesamtzusammenhang ergeben (Urteil des Bundesgerichts 5A_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 2). 17.5.3 Betreffend die Frage, von welchem neuen Einkommensbetrag des Berufungsklägers bei der proportionalen Anpassung der Unterhaltsbeiträge infolge Frühpensionierung auszugehen ist, insbesondere ob jener verpflichtet gewesen wäre, ein anderes Rentenmodell zu wählen und sein Einkommen bis zur ordentlichen Pensionierung zu maximieren, lässt sich ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien nicht mehr mit Sicherheit feststellen.