17.5.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt des Vertrags nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang. Beim wirklichen übereinstimmenden Willen handelt es sich um eine innere Tatsache, die nicht direkt bewiesen werden kann, weshalb er mittels Indizien zu ergründen ist (BGE 127 III 444, 445 E. 1b).