Eine Schädigungsabsicht habe nicht vorgelegen. Die Berufungsbeklagte habe es in der Hand, ihre eigene AHV-Rente vorzubeziehen. Es gehe nicht an, dass sie darauf verzichte und stattdessen vom Berufungskläger einen Vorbezug fordere, um dann an der infolge Vorbezugs gekürzten Rente ihres abgeschiedenen Ehegattens auch noch zu partizipieren. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach sich ein AHV-Vorbezug für den Berufungskläger in finanzieller Hinsicht neutral auswirke, träfen nicht zu.