129 ZGB nur dann begründen, wenn sie bei deren Festsetzung nicht schon berücksichtigt worden sei. Vorliegend hätten die Parteien die Frühpensionierung des Berufungsklägers bereits im Rahmen der Ehescheidungskonvention berücksichtigt und für diesen Fall eine zur Reduktion des Einkommens proportionale Reduktion des Unterhaltsbeitrages vereinbart. Vermögen dürfe nicht zur Abänderung einer Unterhaltsrente gemäss Art. 129 ZGB herangezogen werden. Der Berufungskläger habe sich gegen einen AHV-Vorbezug entschieden, um eine weitere Rentenkürzung zu vermeiden. Eine Schädigungsabsicht habe nicht vorgelegen.