8 das er nach der Scheidung angespart habe, nicht mit der Berufungsbeklagten teilen. Die Mittel der vom Berufungskläger getätigten Kapitaleinlage stellten kein Erwerbsersatzeinkommen dar, welches beim nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB zu berücksichtigen sei. Eine nachträgliche Veränderung der Verhältnisse könne eine Abänderung der Rente gemäss Art. 129 ZGB nur dann begründen, wenn sie bei deren Festsetzung nicht schon berücksichtigt worden sei.