Zutreffend sei, dass eine nachträgliche Überbrückungsrente der Pensionskasse gemäss Auskunft der Bernischen Lehrerversicherungskasse vom 27. Oktober 2015 nicht mehr vereinbart werden könne. Der Berufungskläger habe seine Einlage von insgesamt CHF 100‘000.00 in das Pensionskassenkapital aus Mitteln einer Erbschaft bestritten. Eine solche wäre als Eigengut auch bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu berücksichtigen gewesen. Ohnehin habe die güterrechtliche Auseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung bereits stattgefunden. Der Berufungskläger müsse Vermögen,